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Das Zeugnis der Fachhochschulreife wird ausgestellt, wenn neben dem schulischen Teil auch ein praktischer Teil absolviert wurde. Dazu gibt es im Wesentlichen zwei Möglichkeiten.

1. Fachhochschulreife mit einer Berufsausbildung

Wenn Sie eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, dann verwenden Sie bitte das folgende Formular zur Beantragung des Zeugnisses:

Antrag Fachhochschulreifezeugnis mit Berufsausbildung

2. Fachhochschulreife mit dem Abschluss der HBF und einem Praktikum

Um das Zeugnis der Fachhochschulreife zu erhalten, müssen Sie neben dem Abschluss der HBF ein Praktikumszeugnisse über einen Zeitraum von 26 Wochen besitzen.

In der Regel werden 16 Wochen des Praktikums während der Schulzeit absolviert und durch die entsprechende Bemerkung im Abschlusszeugnis der HBF nachgewiesen.

Bis zu vier Wochen Praktikum können durch den als Praktikum anerkannten "Standortspezifischen Unterricht" nachgewiesen werden. Dazu müssen Sie die zugehörigen Praktikumszeugnisse vorlegen.

Weitere Praktika bis zur Summe von 26 Wochen müssen durch Zeugnisse des Betriebs transparent und nachvollziehbar nachgewiesen werden. Der Praktikumsumfang und die ausgeführten Tätigkeiten müssen klar erkennbar sein.

Antrag Fachhochschulreifezeugnis mit Praktikum

Verfahren

Die Anträge müssen mit allen Anlagen in Papierform im Sekretariat der Schule abgegeben werden oder der Schule zugesendet werden. Unvollständige Anträge werden nicht bearbeitet.

Das Zeugnis kann nach Eingang aller Unterlagen in der Regel nach einer Woche im Sekretariat abgeholt werden. Zwei beglaubigte Kopien werden kostenlos ausgestellt.

Rechtsgrundlagen

Landesverordnung über die duale Berufsoberschule und den Fachhochschulreifeunterricht vom 26. Januar 2005

§ 7 Zeugnis der Fachhochschulreife

(1) Das Zeugnis der Fachhochschulreife erhält, wer den Besuch aller nach der jeweiligen Stundentafel vorgesehenen Lernbausteine abgeschlossen und die Fachhochschulreifeprüfung bestanden hat sowie ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss

  1. einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder einer gleichwertig geregelten Berufsausbildung oder
  2. einer sonstigen bundesrechtlich geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung oder
  3. einer Ausbildung in einem Beamtenverhältnis, die mindestens die Befähigung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt vermittelt oder
  4. der zweijährigen höheren Berufsfachschule und
    a) ein Praktikumszeugnis über ein einschlägiges mindestens halbjähriges Praktikum oder
    b) ein Arbeitszeugnis einer ausgeübten mindestens zweijährigen einschlägigen Berufstätigkeit oder
  5. einer Fachschule nach § 11 Abs. 7 Satz 6 SchulG

besitzt. Soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand, ist zusätzlich der Abschluss der Berufsschule erforderlich.