Sie können in der HBF das Wahlfach "Französisch" belegen, um damit die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) an einer anderen Schule mit dem Bildungsgang "Berufsoberschule 2" zu ermöglichen.
Sollten Sie dies anstreben und Ihnen fehlen
- 4 Jahre Unterricht in einer 2. Fremdsprache (Sek. I, Note mindestens ausreichend) oder
- 160 Unterrichtsstunden in der 2. Fremdsprache (Note mindestens ausreichend) oder
- eine anerkannte/s Fremdsprachenprüfung/-diplom der Niveaustufe A2...
...dann ist es empfehlenswert, sich für den Französisch-Unterricht anzumelden und das entsprechende Feld auf dem Aufnahmebescheid anzukreuzen.
Auszug aus der Landesverordnung über die Berufsoberschule vom 26. Juli 2005
§ 7 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
(1) Schülerinnen und Schülern, die die Berufsoberschule II abgeschlossen haben, wird die allgemeine Hochschulreife erteilt, sofern Kompetenzen in einer zweiten Fremdsprache nachgewiesen werden. Der Nachweis kann erbracht werden durch
- Teilnahme an mindestens vierjährigem versetzungserheblichen Unterricht in der zweiten Fremdsprache oder
- Vorlage eines Fremdsprachenzertifikats in der Niveaustufe II gemäß der Rahmenvereinbarung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkompetenzen in der beruflichen Bildung - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20. November 1998 in der jeweils geltenden Fassung – oder
- Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in der Berufsoberschule II im Umfang von 160 Stunden gemäß § 5 Abs. 3, der mindestens mit der Note „ausreichend“ abgeschlossen wurde, oder
- eine mindestens mit der Note „ausreichend“ abgelegte Feststellungsprüfung in einer in Rheinland-Pfalz zugelassenen zweiten Fremdsprache oder Spanisch, die von der Schulbehörde durchgeführt wird und den Anforderungen der Nummern 1 oder 2 entsprechen muss, oder
- erfolgreiches Ablegen einer Prüfung auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Wird diese Prüfung bei einem freien Träger absolviert, bedarf sie der Anerkennung durch die Schulbehörde.
(2) Zur Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wird zugelassen, wer
- den zusatzqualifizierenden Unterricht der Berufsoberschule I oder der dualen Berufsoberschule oder des Fachhochschulreifeunterrichts oder der Fachoberschule in dieser Fremdsprache im Umfang von 160 Stunden besucht und im Abschlusszeugnis mindestens die Note „ausreichend“ erreicht hat oder
- den Unterricht in dieser Fremdsprache in der Sekundarstufe I der allgemeinbildenden Schulen im Umfang von mindestens 160 Stunden besucht und in dem Jahreszeugnis, dem Unterricht im Umfang von mindestens 160 Stunden vorausging, mindestens die Note „ausreichend“ erreicht hat oder
- das Fremdsprachenzertifikat einer berufsbildenden Schule in dieser Fremdsprache nachweist, sofern die dazu erforderliche Prüfung gemäß der Rahmenvereinbarung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkompetenzen in der beruflichen Bildung - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20. November 1998 in der jeweils geltenden Fassung - in der Niveaustufe I abgelegt wurde, oder
- gleichwertige Kompetenzen in dieser Fremdsprache nachweist. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft die Schulbehörde.
